Einkaufsbedingungen der Schock GmbH
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen,
I. Allgemeines
1. Angebot
Die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten des Lieferanten erfolgt für SCHOCK in jeder Hinsicht unverbindlich und kostenlos. Bestellungen von SCHOCK erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Einkaufsbedingungen und solchen Abweichungen, von den Einkaufsbedingungen, welche zwischen SCHOCK und dem Lieferanten im Rahmen der Angebotsverhandlungen vereinbart worden sind und ausdrücklich in der Bestellung von SCHOCK aufgeführt sind. Sonstige Lieferbedingungen des Lieferanten oder etwaige, vom Lieferanten gemachten Einschränkungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Bei Einreichung seines Angebots hat der Lieferant sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen zu erklären, wobei diese auch ohne ausdrückliche Erklärung des Lieferanten mit Annahme der Bestellung, Vertragsinhalt werden.
2. Bestellungen und Vereinbarungen
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von SCHOCK schriftlich, per Fax oder E-Mail erteilt oder bestätigt werden. Wird eine Bestellung nicht innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen vom Lieferanten in Schriftform abgelehnt, so gilt sie als ordnungsmäßig vom Lieferanten angenommen, es sei den SCHOCK tritt nach eigener freier Wahl von einer solchen Bestellung zurück, wodurch SCHOCK an die Bestellung nicht länger gebunden wäre. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Den Auftragsgegenstand gilt es in Übereinstimmung mit allen Spezifikationen und Qualitätsanforderungen, wie auf und in der Bestellung verwiesen und angegeben oder sonst von SCHOCK an den Lieferanten mitgeteilt, zu liefern oder zu leisten. Bestellungen ersetzen alle vom Lieferanten bereits an SCHOCK überreichten Angebote.
3. Schriftverkehr
Der sich ergebende Schriftverkehr mit SCHOCK ist nur mit dem Einkauf zu führen. Bestellnummer, Bestelldatum, Diktatzeichen usw. sind anzugeben.
II. Lieferung
1. Lieferschein und Lieferunterlagen
Jede Lieferung hat mit Lieferschein zu erfolgen. Ist der vorgeschriebene Lieferschein der Lieferung nicht beigefügt, so beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erst vom Zeitpunkt des Eingangs des vorgeschriebenen Lieferscheins bei SCHOCK zu laufen. Bei jeden Lieferschein ist die Bezeichnung der Gegenstände sowie Bestellnummer, Materialnummer, Stückzahl und das Gewicht anzugeben, zusammen mit einer Packliste mit den Angaben der Abmessungen (Länge, Breite, Höhe) sowie dem Brutto- und Nettogewicht mit Warentarifnummer und den anfallenden Frachtbriefen.
Für alle Sendungen von außerhalb der EU ist der Lieferant fern verpflichtet, die Zollabfertigung bei Ankunft der Sendung in Deutschland, im Namen von SCHOCK und basierend auf einer gültigen Vollmacht, bei seinem Spediteur zu beauftragen. Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, mit dem Versand der Lieferung an SCHOCK, eine Kopie der Rechnung zur Kontrolle der vom Lieferanten angegebenen Warentarifnummer (HS-Code), welche SCHOCK unverzüglich durchzuführen hat, beizulegen.
Der Lieferant hat alle geltenden Rechtsvorschriften für den Zoll, Exportkontrolle, Transport, Verpackung und Kennzeichnung einzuhalten. Für Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich der Lieferant, vor der ersten Lieferung der Ware, an SCHOCK eine Langzeitlieferantenerklärung mit Angabe der Warentarifnummer auszustellen, für Lieferungen außerhalb der EU dann ein Ursprungszeugnis, Formular B. Ein chargenbezogenes Prüfzertifikat seiner Ausgangskontrolle hat der Lieferant bei jeder Lieferung zu senden, bei Gefahrstoffen dazu noch ein Sicherheitsdatenblatt vor der Lieferung.
2. Lieferungs- und Leistungstermine
Die Lieferzeit läuft vom Bestelltag ab.
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erfolgt die Lieferung ganz oder zum Teil und ohne Vorankündigung vor der vereinbarten Lieferzeit, so ist SHOCK berechtigt, die Annahme zu verweigern und die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant ist verpflichtet, SCHOCK unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat den Grund und die erwartete Dauer der Lieferverzögerung anzuzeigen. Bei Leistungen gilt als das tatsächliche Lieferdatum der Tag, an dem die erbrachten Dienstleistungen und/oder die bereitgestellten Werke, durch SCHOCK vom Lieferanten vorbehaltslos übernommen worden sind. Im Falle des Lieferverzuges ist SCHOCK berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettolieferwertes pro Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Wenn der Lieferant mehr als sechs Wochen in Verzug ist oder er mehr als dreimal mit den Lieferungen in Verzug war, kann SCHOCK nach erfolgloser Setzung einer einmaligen angemessenen Nachfrist die betreffende Bestellung außerordentlich kündigen, auch wenn der Lieferant dies, insbesondere wegen höherer Gewalt, nicht zu vertreten hat, und verlangen für die noch nicht erfüllten Auftragsgegenstände aus der Bestellung Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dem Lieferanten steht gegen den Schadensersatzanspruch der Nachweis zu, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3. Versand
Die Versendung erfolgt gemäß DAP IncoTerms 2010 an die von SCHOCK vorgeschriebene Empfangsstelle, einschließlich geeigneter Verpackung der Ware.
4. Teillieferungen, Mehrlieferungen
Von unseren Liefereinteilungen abweichende Teillieferungen bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung von SCHOCK. Über die Bestellung hinausgehende Mehrlieferungen wird SCHOCK nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder gegen Erstattung der anfallenden Handling- und Lagerkosten während eines Zeltraums von maximal 6 Wochen bei SCHOCK zur Abholung durch den Lieferanten bereitstellen.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erstreckt sich nur auf die gelieferte Ware bis zum Zeitpunkt der Weiterverarbeitung bzw. des Weilerverkaufs oder Bezahlung deren Preises. SCHOCK ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Vorausabtretung der Forderungen von SCHOCK aus dem Weiterverkauf der gelieferten Ware findet nicht statt.
III. Zahlung
1. Zahlungsbedingungen/Zahlungsfristen
Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach eigener Wahl von SCHOCK zu den vereinbarten Terminen und sonstigen Bedingungen an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle. Ohne besondere Vereinbarung zahlt SCHOCK bei Eingang vom 01. bis 15. eines Monats am 30. desselben Monats abzüglich 3 % Skonto, bei Eingang vom 16. bis 31. eines Monats am 15. des auf die Lieferung folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto, oder 60 Tage nach Eingang rein netto Kasse. Stichtag des Zahlungsziels ist der Tag, an dem sowohl Ihre Rechnung eingegangen als auch die Waren bzw. Leistungen bei SCHOCK angeliefert bzw. geleistet sind.
Die in jeweiliger Bestellung vereinbarten Preise, stellen die einzige und vollständige Vergütung des Lieferanten für den gesamten Auftragsgegenstand dar; jegliche Mehraufwände haben SCHOCK und der Lieferant mittels einer zusätzlichen Bestellung zu vereinbaren, ansonsten liefert oder erbringt diese der Lieferant auf eigene Gefahr und Kosten. Meinungsverschiedenheiten über die von SCHOCK zu zahlenden Preise berechtigen den Lieferanten nicht, seine Lieferungen an SCHOCK ganz oder teilweise einzustellen.
2. Abtretung an Dritte
Kontokorrent gebundene Forderungen dürfen nur mit schriftlichen Einverständnis von SCHOCK abgetreten oder zur Einziehung übertragen werden.
IV. Gewährleistung und Mängelbeseitigung
Der Lieferant gewährleistet, dass der Auftragsgegenstand den Anforderungen der Spezifikationen entspricht und nicht mit sonstigen Mängeln, Fehlern oder entgegenstehenden Rechten Dritter behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Auftragsgegenstands zum beabsichtigten Zweck mindern oder aufheben. Der Lieferant gewährleistet weiterhin, dass der Auftragsgegenstand nach allen einschlägigen EN-Normen sowie sonstigen für ihn geltenden Normen und vereinbarten Prozessen geprüft ist, und legt bei Anfrage durch SCHOCK die entsprechenden Zertifikate vor. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Unterlagen verzichtet SCHOCK nicht auf Gewährleistungsansprüche. SCHOCK genüget ihre Obliegenheit zur Untersuchung und Rüge offenkundiger Mängel in jedem Fall, sofern SCHOCK die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware absenden. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist möglich. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate nach Übernahme des Auftragsgegenstandes. Sie beginnt nach jeder Nachbesserung oder Ersatzlieferung neu. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen SCHOCK uneingeschränkt zu. Ist die vom Lieferanten gelieferte Ware mangelhaft, kann SCHOCK nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann SCHOCK nach eigener Wahl Schadensersatz, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Zur Verhinderung eines größeren Schadens ist SCHOCK berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Wählt SCHOCK wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht SCHOCK daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt SCHOCK nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, kann SCHOCK gegen Rückgabe der mangelhaften Ware den vollen Schaden ersetzt verlangen. Tritt ein Mangel des Auftragsgegenstandes erst nach dessen weiteren Verarbeitung oder Verwendung als Bestandteil einer Gesamtlösung auf, bzw. der Weiterveräußerung einer solchen verarbeiteten Gesamtlösung durch SCHOCK zu Tage, kann Schock durch den eigenen Kundendienst den Mangel beheben oder einen neu nachgelieferten Auftragsgegenstand durch Dritte verarbeiten oder nutzen zulassen. Der Lieferant wird informiert und hat die Kosten des Einsatzes zu tragen, die auf dem Mangel beruhen.
V. Haftung, Versicherung
Wird SCHOCK wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, auf Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Gesetzesverstöße wegen Fehlerhaftigkeit seines Produktes, die auf die Auftragsgegenstände des Lieferanten zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, hat der Lieferant den Schaden von SCHOCK einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Der Lieferant hat in diesen Fällen auch die Kosten einer Rückrufaktion zu tragen. Vor einer solchen Rückrufaktion wird SCHOCK den Lieferanten unterrichten und ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben, soweit dies die Eilbedürftigkeit zulässt. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt die Schadensersatzpflicht nur, sofern den Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Lieferant verpflichtet sich, eine geltende Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. pro Schadensfall für Personen- und Sachschaden zu unterhalten, welche in jedem Fall die Geographie, in welche der Auftragsgegenstand geliefert und/oder angewendet wird, deckt. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten bleiben unberührt. Eine Kopie der Police wird bei Anfrage, an SCHOCK überreicht. Schock unterrichtet den Lieferanten, wenn ihm auf Fehlern des Auftragsgegenstandes beruhende Produkthaftungsansprüche angezeigt werden und stellt ihm auf Anfrage Bilder des Schadensfalls zur Verfügung.
VI. Verjährungsfrist
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VII. Verletzung von Schutzrechten
Die alleinige Haftung dafür, dass durch Lieferung und Benutzung der vom Lieferanten angebotenen Gegenstände oder Dienstleistungen, Patente, Gebrauchsmuster oder anderweitige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, trifft den Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, SCHOCK von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns etwaige Aufwendungen zu ersetzen.
VIII. Zeichnungen und Unterlagen
Alle Zeichnungen, Unterlagen, Pläne, Modelle, Muster, Aufstellungen und dergleichen, die SCHOCK an den Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben das Eigentum von SCHOCK und sind an SCHOCK kostenlos und ohne Zurückhaltung von Kopien unverzüglich zurückzusenden, sobald SCHOCK dies verlangt. Sie dürfen zu keinen anderen als den von SCHOCK bestimmten Zwecken verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach SCHOCK's Zeichnungen, Unterlagen, Plänen, Modellen, Mustern, Aufstellungen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben von SCHOCK oder mit SCHOCK's Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen gefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch geliefert, noch zugänglich gemacht werden.
IX. Kinderarbeit, Umweltschutz und Nachhaltigkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Insbesondere betont Schock ihren Null-Toleranz-Grundsatz der Fa. Schock zu Kinderarbeit in jeglicher illegalen Form. Ein Verstoß wird, nach einmaliger Nachbesserungsaufforderung zur sofortigen Beendigung der Handelsbeziehungen führen. Der Lieferant wird die Grundsätze der Global Compact Initiative, insbesondere der 10 Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen, zu denen sich Schock ebenso bekennt, beachten (einsehbar unter www.unglobalcompact.org). Der Lieferant garantiert die Rückverfolgbarkeit seiner Lieferungen und wird SCHOCK jederzeit auf Nachfrage hier Auskunft erteilen. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Lieferant die durch seine Produktion, Arbeiten und Dienstleistungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf ein unvermeidbares Maß über die gesamte Lieferkette einzuschränken. Holzprodukte müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein, oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Lieferant hat auf Verlangen den entsprechenden Nachweis und Zertifikate an SCHOCK zu übergeben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von SCHOCK vorgeschriebene Empfangsstelle. Alle Regelungen dieser Einkaufsbedingungen, die aufgrund ihrer Inhalte auch nach der Beendigung des Lieferverhältnisses gelten, insbesondere die Regelungen zur Gewährleistung und Vertraulichkeit, werden von einer Beendigung des Lieferverhältnisses nicht berührt. Der Geschäftssitz der Schock GmbH ist der Gerichtsstand. SCHOCK ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar. Diese Einkaufsbedingungen können auch als mehrsprachig erfasst werden, in welchem Fall die deutsche Version immer maßgebend ist. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufbedingungen oder der jeweiligen Bestellungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Einkaufsbedingungen bzw. die jeweilige Bestellung im Übrigen unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich SCHOCK und der Lieferant, die Bestimmung unverzüglich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, soweit eine Regelung undurchführbar ist oder die Bestellung eine Lücke aufweist.