SCHOCK GMBH
Allgemeine LIEFERBEDINGUNGEN
(Geltung ab 01.01.2022)
(Geltung ab 01.01.2022)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schock GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das Zustimmungserfordernis für die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang anzunehmen.
(2) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang und beruhen auf den bei Vertragsschluss gültigen Lohn- und Materialkosten. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Nebenkosten, Gebühren, öffentliche Ausgaben, Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer) und Zölle, Frachten, Konsulatskosten, Abnahmekosten und Versicherungsprämien, welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betreffen und verteuern, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Ergeben sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, umsatzsteuerliche Belastungen oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preisänderung im Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage berechtigt. Der Auftraggeber ist im Falle einer angemessenen Preissteigerung nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine unangemessene Preissteigerung berechtigt den Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch für Abschluss- oder Abrufaufträge, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen; sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unberührt.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Nachlässe auf allgemein angekündigte Preise gewährt der Verkäufer nach der entsprechenden Staffelung; bei Nichterreichen der Mengenvorgabe ist er zur Nachbelastung berechtigt. Auf Aufträge unter den von dem Verkäufer im Angebot festgelegten Mindestbestellmengen kann ein Zuschlag von bis zu 25% berechnet werden.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk in Regen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Beschädigungen von Produktionsformen, Pandemiesituationen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Regen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Das Risiko und alle Kosten des Transports, einschließlich Verpackung, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn der Versand und die Verladung zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Ist Abholung vereinbart und erfolgt sie nicht innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung, so erfolgt der Versand durch den Verkäufer per Bahn oder durch eine andere für den Verkäufer jeweils gün-stigste Versandart.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Vorbehaltlich des Nachweises des Auftraggebers, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist der Verkäufer bei Annahmeverzug oder vereinbarten, aber ausgebliebenen Abruf der Lieferung durch den Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadenersatz pauschal in Höhe von 10 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Der Verkäufer berechnet die pauschale Entschädigung in Höhe von 10% des jeweiligen Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Ausgenommen von der Gewährleistung sind vom Verkäufer nicht zu vertretende Schäden und Mängel, insbesondere durch nicht fachgerechten Einbau, unsachgemäßen Betrieb oder Wartung, eigenmächtige Änderung am Liefergegenstand, sonstige kundenbedingte Störungen oder höhere Gewalt oder natürlichen Verschleiß.
(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 2 Wochen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Auftraggeber hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(8) Bei Kunststofferzeugnissen und allen anderen vom Verkäufer hergestellten Artikeln berechtigen handelsübliche Toleranzen in Auswahl, Farbe, Gewicht usw. oder geringfügige Abweichungen gegenüber Angaben in den Drucksachen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Eine Garantie für Farbbeständigkeit wird vom Verkäufer nicht übernommen. Im Übrigen gelten für Toleranzen – soweit vorhanden – DIN-Normen oder die Werksnormen des Verkäufers. Gibt der Auftraggeber dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich vom Vorhandensein des Mangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
(9) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewähr-leistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(10) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(12) Ist die Ware nicht mangelhaft, ist der Auftraggeber nur berechtigt, die Ware an den Verkäufer zurückzugeben, wenn der Verkäufer dem zustimmt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen Betrag von 30% des Warenwerts zu zahlen. Soweit der Auftraggeber bereits den vollen Warenwert gezahlt hat, erstattet der Verkäufer dem Auftraggeber den über 30% des Warenwerts hinausgehenden Betrag zurück. Die Kosten für die Rücksendung der Ware hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 7 Schutzrechte, Untersuchungspflicht Auftraggeber, besonderer Weiterversand
(1) Der Auftraggeber anerkennt etwaige im Zusammenhang mit den gelieferten Waren zustehende gewerbliche Schutzrechte des Verkäufers und verspricht, diese zu beachten und gegen Verletzung durch Dritte zu verteidigen. Außerdem übernimmt er die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Artikeln, die auf seine Veranlassung gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen und stellt den Verkäufer von allen entgegenstehenden Ansprüchen frei. Die Weitergabe von Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Berechnungen, der Software und sonstigen Vorlagen an Dritte ist nicht gestattet. Der Verkäufer behält hieran alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte.
(2) Formen, Schablonen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, die von dem Verkäufer oder in seinem Auftrag gefertigt werden, bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn dem Auftraggeber Kosten in Rechnung gestellt werden; sie werden von dem Verkäufer pfleglich verwahrt, es sei denn, dass innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Anschlussaufträge erfolgen. Eine Verwendungsbeschränkung oder Herausgabepflicht besteht nur nach besonderer Vereinbarung.
(3) Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber vorliegen, dürfen sämtliche bei dem Verkäufer erworbenen Waren nur unter dem jeweiligen Produktnamen des Verkäufers beworben, angeboten und vertrieben werden.
(4) Der Auftraggeber erkennt das hohe Interesse des Verkäufers an dem besonders hochwertigen Marktauftritt und der Sicherung bester Kundenbewertungen in der Öffentlichkeit für Spülen seiner Premiumproduktlinien „Cristadur“ und „Cristadur Green Line“ an. Der Auftraggeber wird deshalb, unbeschadet der ohnehin geltenden Regelung gem. § 377 HGB, die vom Verkäufer gelieferten Spülen der Premiumproduktlinien „Cristadur“ und „Cristadur Green Line“ nach Eingang beim Auftraggeber in jedem Einzelfall vor einer Weiterlieferung an den Endkunden auf Mangelfreiheit prüfen. Der Auftraggeber wird die an ihn gelieferten Spülen der Premiumproduktlinien „Cristadur“ und „Cristadur Green Line“, die vom Auftraggeber zum Versand durch Dritte (per Spedition, Versanddienstleister oder durch sonstige Dritte) an den Endkunden bestimmt sind, ausschließlich jeweils einzeln auf einer handelsüblichen Palette aus stabilem Holz verpackt an den Dritten übergeben und nur solche Dritte mit der Lieferung an Endkunden beauftragen, die sich zur Lieferung und Übergabe der so verpackten Spülen der Premiumproduktlinien „Cristadur“ und „Cristadur Green Line“ gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet haben.
(5) Der Auftraggeber hat bei allen Produktlinien, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 4 weitergehende Pflichten bestehen, vor einer Weiterversendung, einem Einbau oder einer sonstigen Verarbeitung die Ware in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung zu untersuchen. Der Auftraggeber erkennt auch insoweit das Interesse des Verkäufers an dessen Marktauftritt und der Sicherung guter Kundenbewertungen der Öffentlichkeit an.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugun-sten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Das Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Verkäufer vom Auftraggeber verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers dessen Geschäftssitz in Regen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Regen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
§ 11 Datenschutzhinweis
Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten des Auftraggebers, insbesondere Kontaktdaten zur Abwicklung seiner Bestellung, so auch seine E-Mail Adresse, wenn der Auftraggeber diese dem Verkäufer angibt. Zur Bonitätsprüfung kann der Verkäufer Informationen (zB auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Auftraggebers. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung des Verkäufers (https://www.schock.de/deu_de/datenschutz).